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Vereinigung der
Wildbiologen und Jagdwissenschaftler Deutschlands

Satzung

Satzung der Vereinigung der Wildbiologen und Jagdwissenschaftler Deutschlands (VWJD) in der Fassung vom 10. August 2019

 

§ 1 Name, Zweck und Sitz der Vereinigung (VWJD)
(1) Die Vereinigung der Wildbiologen und Jagdwissenschaftler Deutschlands (VWJD) ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Hannover (VR7950).
(2) Die VWJD ist die Nachfolgeorganisation der Gruppe Bundesrepublik Deutschland im internationalen Ring der Jagdwissenschaftler (IUGB). Die VWJD vertritt die deutschen Wildbiologen und Jagdwissenschaftler national und international und die Bundesrepublik Deutschland in der International Union of Game Biologists (IUGB).
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen allen Personen gleichermaßen zur Verfügung.
(4) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Wildbiologie und Jagdwissenschaften, sowie die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die regelmäßige Ausrichtung wissenschaftlicher Veranstaltungen wie Tagungen und Seminare zur Vermittlung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, sowie durch die Vergabe von Forschungspreisen. Darüber hinaus vergibt die Vereinigung Preise und Stipendien an begabte Nachwuchswissenschaftler aus dem Bereich der Wildbiologie und Jagdwissenschaften.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied der Vereinigung können auf Antrag Wissenschaftler und Studenten werden, die auf dem Gebiet der Wildtierforschung und Jagdwissenschaft tätig sind. Wissenschaftliche Gesellschaften und Vereine können aufgrund eines Vorstandsbeschlusses Mitglied werden.
(2) Personen, die sich besondere Verdienste um die Wildbiologie, Jagdwissenschaft oder um die VWJD erworben haben, können auf einstimmigen Beschluß des Vorstands zu „Ehrenmitgliedern“ ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
(3) Zur Förderung der internationalen wissenschaftlichen Beziehungen können reputierte ausländische Wildbiologen/innen und Jagdwissenschaftler/innen sowie ausländische Wissenschaftler/innen aus anderen Fachbereichen durch einstimmigen Beschluß des Vorstands zu „Korrespondierenden Mitgliedern“ ernannt werden.
(4) Sonstige Verbände, Vereine, Gesellschaften, Institutionen, Firmen sowie Einzelpersonen, die uneigennützig die Ziele der Gesellschaft zu unterstützen bereit sind, werden auf Beschluß des Vorstands als „Fördernde Mitglieder“ der VWJD geführt.

 

§ 3 Rechte der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Korrespondierende Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.
(2) Jedes Mitglied kann Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung stellen.

 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Aufnahmegesuche sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Freiwilliger Austritt aus dem Verein
c) Ausschluß aus dem Verein
d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
(3) Der Austritt ist dem Vorstand mit einer monatlichen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres schriftlich zu erklären.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
a) das den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung bis zum Jahresende nicht bezahlt hat,
b) das durch sein Verhalten der VWJD erheblichen Schaden zufügt,
c) dem erhebliche wissenschaftliche Verfehlungen nachgewiesen wurden, z.B. durch die Aberkennung der Promotion.
(5) Vor einem Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied eine Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Äußerung zu geben.
(6) Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Er wird einen Monat nach Mitteilung durch Einschreiben, wobei der Tag der Aufgabe bei der Post zählt, wirksam.
(7) Gegen diesen Beschluß ist innerhalb eines Monats ab dem in Ziffer (6) genannten Zeitpunkt Widerspruch zulässig.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Tagungsbeiträge
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu entrichten.
(2) Kongreß- und Tagungsbeiträge werden auf Vorschlag der Tagungsleiter vom Vorstand festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder und Korrespondierende Mitglieder sind von allen Beiträgen befreit.

 

§ 6 Veranstaltungen und Einrichtungen
(1) Die VWJD veranstaltet in der Regel alle zwei Jahre einen wissenschaftlichen Kongreß, dessen Hauptthemen vom Vorstand festgelegt werden.
(2) Die Gesellschaft kann durch den Vorstand unselbstständige Arbeitsgruppen einrichten, deren Aufgabe ist die Tätigkeit der VWJD zu fördern.
a) Die Arbeitsgruppen sind berechtigt nach eigenem Bedarf Fachtagungen oder Symposien zu veranstalten. Diese müssen dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher gemeldet werden.
b) Die Leiter und stellvertretenden Leiter der unselbstständigen Arbeitsgruppen werden auf Beschluß des Vorstands benannt. Die Leiter und stellvertretenden Leiter der unselbstständigen Arbeitsgruppen werden von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe gewählt, dem Vorstand der VWJD vorgeschlagen und von diesem bestätigt.
(3) Für Sonderaufgaben kann der Vorstand Ausschüsse berufen.

 

§ 7 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Generalsekretär,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Schriftführer,
f) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit und Presse
g) dem Vertreter der jungen Wissenschaftler

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Generalsekretär und der Schatzmeister. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
(3) Der Generalsekretär führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft und ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(4) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Gesellschaft.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Übergabe der Geschäfte an den neuen Vorstand im Amt. Dies ist 3 Monate nach der Neuwahl der Fall. Wiederwahlen der Vorstandsmitglieder in derselben Position sind für höchstens zwei Amtszeiten, ausgenommen ist das Amt des Schatzmeisters und das des Generalsekretärs, zulässig.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder dem Generalsekretär schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Generalsekretär, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Stellvertretende Vorsitzende oder der Generalsekretär. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(8) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(9) Die Mitglieder des Vorstands und des Vereins können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§ 9 Der Beirat
(1) Dem Vorstand gehören als beratendes Mitglied die Leiter der unselbstständigen Arbeitsgruppen an.
(2) Mitglieder des Beirates können zu den Sitzungen des Vorstands geladen werden, haben jedoch bei Beschlüssen des Vorstands kein Stimmrecht.
(3) Eine gemeinsame Sitzung des Vorstands und des gesamten Beirates findet regelmäßig in Verbindung mit dem Kongreß der VWJD statt. Sie dient einem Erfahrungsaustausch und den Planungen von Kongressen und Tagungen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wird durch den Vorstand einberufen.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder wenigstens 4 Wochen zuvor schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurden. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

- Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl von 2 Kassenprüfern. Diese haben die Aufgabe, die Kasse der Gesellschaft zu prüfen und über das Prüfungsergebnis in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten
- Genehmigung des vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplanes, einschließlich Festlegung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über alle ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge.

 

 

§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorsitzende der Gesellschaft leitet die Mitgliederversammlung, im Falle seiner Verhinderung der Generalsekretär oder der Stellvertretende Vorsitzende.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen sofern Gesetz oder Satzung keine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(5) Die Stimmabgabe erfolgt offen, soweit nicht Gesetz oder Satzung dem entgegenstehen.
(6) Die Wahlen sind offen. Sie erfolgen auf Antrag geheim. Sind mehrere Bewerber für ein Amt vorgeschlagen, muß geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Ergibt sich abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.


§ 13 Beurkundung und Niederschriften
(1) Über jede Vorstands- und Beiratssitzung sowie über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Beschlüsse des Vorstands, des Beirates und der Mitgliederversammlung sind stets im Wortlaut schriftlich abzufassen.
(3) Die Niederschriften und Beschlüsse sind vom Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 14 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn der Wortlaut der Satzungsänderung den Mitgliedern mindestens 4 Wochen zuvor mitgeteilt
worden ist. Der Beschluß bedarf der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Anträge von Mitgliedern zur Änderung der Satzung müssen dem Vorstand drei Monate vor der Mitgliederversammlung im Wortlaut vorliegen.

 

§ 15 Auflösung der VWJD
(1) Die Auflösung der VWJD kann auf einer Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung hat in diesem Falle zwei Liquidatoren zu bestimmen.
(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Einrichtung zwecks der gemeinnützigen Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Infos zu den Tagungen der VWJD

Infos zu den Tagungen der VWJD

Alle zwei Jahre richtet die VWJD zusammen mit einem wissenschaftlichen Institut eine Fachtagung für wissenschaftliches Publikum aus. Die nächste Tagung findet 2024 in Goslar statt.

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Stipendien für die Teilnahme an Tagungen

Stipendien für die Teilnahme an Tagungen

Die VWJD vergibt auch 2024 wieder Stipendien an Studentinnen und Studenten, um diesen die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Fachtagung im Bereich Wildtierökologie/Wildtiermanagement zu ermöglichen. 

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Sektion Junge Wissenschaftler

Sektion Junge Wissenschaftler

Die Sektion Junge Wissenschaftler versteht sich als Forum für Nachwuchswissenschaftlerinnen aus der wildbiologischen Forschung. Durch Austausch soll der Boden für potentielle künftige Kooperationen bereitet werden.

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